erledigt
In der kälteren Jahreszeit mehrt sich wieder die Unsitte, den Motor des PKW`s unnötig und das über einige Minuten warm laufen zu lassen.
Abgesehen davon, daß es bei Strafe verboten ist,
(Paragraf 102, Absatz 4, des Kraftfahrgesetzes (KFG)
"Der Lenker darf mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug (...) nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist. (…) 'Warmlaufenlassen' des Motors stellt jedenfalls eine vermeidbare Luftverunreinigung dar.")
ist es respektlos und unsinnig.
Vielleicht kann man dies auch wieder einmal im Bürgermeisterbrief mit Nachdruck erwähnen?
Kommentar
zuletzt aktualisiert am 27.10.2020